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Wer ist berechtigt Verordnungen für Soziotherapie auszustellen?
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Welche Indikationsstellung ist notwendig? ICD 10 Gruppe 1 Patient:innen F20.0 - 20.6; F21; F22; F24; F25; F31.5; F32.3 Es genügt der Verdacht auf die genannten Diagnosen GAF- Skala: Werte > 20 bis < 50
ICD 10 Gruppe 2 Patient:innen F00 - F99, wenn der GAF - Wert ≤ 40 ist und eine relevante Komorbidität hinzukommt. Dies können bsplw. Persönlichkeitsstörungen, eine zweite psychische Erkrankung, Abhängigkeitserkrankungen, chronische Schmerzerkrankungen, Mobilitätseinschränkungen etc. sein. Indikationsstellung von Soziotherapie möglich bei (Zitat aus den Soziotherapie Richtlinien):
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Verordnungsmöglichkeiten (gehnemigungsfreie) Verordnung 28: "Verordnung bei Überwesung zur Indikationsstellung für Soziotherapie gem. §37 a SGB V im Umfang von maximal 5 Therapieeinheiten" Diese Verordnung dürfen alle aprobierten Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten genehmigungsfrei durch die Krankenkassen ausstellen. Verordnung 26: Verordnung Soziotherapie gemäß §37a SGB V: Umfang 30 Therapieeinheiten. Bei VO 26 ist eine Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich. Diese VO darf nur von Fachärzten:innen (siehe oben) sowie Psychotherapeuten:innen ausgestellt werden. Behandlungsplan 27: In Abstimmung mit dem Behandler erstellt der/ die Soziotherapeut:in den Behandlungsplan. Die VO 26 plus der Behandlungsplan 27 werden zur Genehmigung zur Krankenkasse gesendet. Insgesamt können vier Verordnungen mit jeweils 30 Einheiten, also maximal 120 Einheiten, in einem Zeitraum von drei Jahren verordnet werden.
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Maßnahmen der Soziotherapie gem. Soziotherapie- Richtlinie:
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