Wer ist berechtigt Verordnungen für Soziotherapie auszustellen?

  • alle Ärztinnen und Ärzte mit KV- Genehmigung (Zulassungsantrag siehe Downloadbereich)
  • Fachärzt:innen für Psychiatrie, Neurologie, Nervenheilkunde
  • Fachärzt:innen für psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  • Pädiater:innen (Kinder- und Jugendpsychotherapeut:innen)
  • Psychiatrische Institutsambulanzen
  • Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements (bis zu sieben Tagen)
  • Besonderheit: Allgemeinmediziner:innen - nur Verordnung 28 (zur Überweisung bei Indikationsstellung an Soziotherapeutische Praxis; fünf probatorische Einheiten)
  • Psychotherapeut:innen mit KV- Genehmigung (Zulassungsantrag siehe Downloadbereich)
   

Welche Indikationsstellung ist notwendig? 

ICD 10 Gruppe 1 Patient:innen

F20.0 - 20.6; F21; F22; F24; F25; F31.5; F32.3  Es genügt der Verdacht auf die genannten Diagnosen

GAF- Skala: Werte > 20 bis < 50

 

ICD 10 Gruppe 2 Patient:innen

F00 - F99, 

wenn der GAF - Wert ≤ 40 ist und eine relevante Komorbidität hinzukommt.

Dies können bsplw. Persönlichkeitsstörungen, eine zweite psychische Erkrankung, Abhängigkeitserkrankungen, chronische Schmerzerkrankungen, Mobilitätseinschränkungen etc. sein.

Indikationsstellung von Soziotherapie möglich bei (Zitat aus den Soziotherapie Richtlinien):

  • "Störungen des Antriebs, der Ausdauer oder Belastbarkeit durch Unfähigkeit zu strukturieren
  • ...durch Einschränkungen des planerischen Denkens und Handelns sowie des Realitätsbezuges
  • Störungen im Verhalten mit Einschränkunge der Kontaktfähigkeit und fehlender Konfliktlösungsfähigkeit
  • Störungen der kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration und Merkfähigkeit, der Lernleistungen sowie des problemlösenden Denkens
  • Krankheistbedingt unzureichender Zugang zur eigenen Krankheitssymptomatik
  • Krankheitsbedingt unzureichender Zugang zum Erkennen von Konfliktsituationen und Krisen."
   

Verordnungsmöglichkeiten

(gehnemigungsfreie) Verordnung 28:  "Verordnung bei Überwesung zur Indikationsstellung für Soziotherapie gem. §37 a SGB V im Umfang von maximal 5 Therapieeinheiten" Diese Verordnung dürfen alle aprobierten Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten genehmigungsfrei durch die Krankenkassen ausstellen.

Verordnung 26: Verordnung Soziotherapie gemäß §37a SGB V: Umfang 30 Therapieeinheiten. Bei VO 26 ist eine Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich. Diese VO darf nur von  Fachärzten:innen (siehe oben) sowie Psychotherapeuten:innen ausgestellt werden.

Behandlungsplan 27: In Abstimmung mit dem Behandler erstellt der/ die Soziotherapeut:in den Behandlungsplan. Die VO 26 plus der Behandlungsplan 27 werden zur Genehmigung zur Krankenkasse gesendet.

Insgesamt können vier Verordnungen mit jeweils 30 Einheiten, also maximal 120 Einheiten, in einem Zeitraum von drei Jahren verordnet werden.

 

Maßnahmen der Soziotherapie gem. Soziotherapie- Richtlinie:

  1. Hilfen in Krisen
  2. Motivations- und antriebsrelevantes Training
  3. Training zur handlungsrelevanten Willensbildung
  4. Anleitung zur Verbesserung der Krankheitwahrnehmung